*** Corona-Infos ***
Informationsplattform für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BG Unfallklinik Murnau
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nachfolgend erhalten Sie eine kurze Übersicht über die aktuellsten Themen zum Coronavirus. Die Informationen werden laufend aktualisiert.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen ausschließlich für den internen Gebrauch gedacht sind und nicht anderweitig verwendet oder weitergegeben werden dürfen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Hinweis:
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine umfassende Übersicht zu den häufig gestellten Fragen zum Coronavirus zusammengestellt:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Meldung vom 30.03.2023
- Das Aufnahmescreening stationärer Patientinnen und Patienten in Form eines PCR-Tests bleibt bis auf Weiteres bestehen.
- Alle anderen Testpflichten bestehen nicht weiter fort.
- Selbstverständlich besteht sowohl für Mitarbeitende als auch für Patientinnen und Patienten die Möglichkeit einer anlassbezogenen Testung. Die Schnelltests zur eigenen anlassbezogenen Testung erhalten Sie am Hauptempfang.
Meldung vom 28.02.2023
Zum 1. März 2023 ändern sich die Corona-Schutzmaßnahmen bundesweit – so auch an unserer BG Unfallklinik Murnau. Wir bitten Sie daher, in Bezug auf die Maskenpflicht sowie die Test- und Isolationspflicht Folgendes zu beachten:- Maskenpflicht: FürMitarbeitende der Klinik entfällt die Maskenpflicht.
Gemäß den gültigen Hygieneplänen bleibt die Pflicht zum Tragen einer Maske (MNS, FFP 2/3) wie vor der Pandemie bestehen, beispielsweise im OP, beim Absaugen, bei immunsupprimierten Patientinnen und Patienten, bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit bestimmten, ansteckenden Erkrankungen (z. B. Influenza, Covid-19).
Das freiwillige Tragen einer Maske über die in den Hygieneplänen beschriebenen Situationen hinaus, ist als persönliche Arbeitsschutzmaßnahme selbstverständlich weiterhin möglich und eine individuelle Entscheidung. - Testpflicht: Für Mitarbeitende entfällt die Testpflicht. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei respiratorischen Symptomen einen Schnelltest durchzuführen. Wenden Sie sich hierfür bitte an die Kolleginnen und Kollegen am Hauptempfang. Dort ist ein entsprechender Vorrat an Schnelltests für die Belegschaft hinterlegt.
- Isolationspflicht bei positivem Test: Für Mitarbeitende entfällt bei einem positiven Testergebnis das grundsätzliche Tätigkeitsverbot von fünf Tagen. Wir empfehlen jedoch dringend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei leichten Erkältungssymptomen für die Dauer der Symptomatik!
Meldung vom 13.02.2023Seit dem 10. Februar 2023 gilt laut der neuesten gültigen Verordnung folgende Teststrategie in unserer BG Unfallklinik Murnau:
- Für alle Mitarbeitenden gilt künftig eine Testpflicht zweimal pro Woche mittels Selbsttest. Dieser kann unabhängig vom Impfstatus ohne Aufsicht vorgenommen werden.
- Die bisher geltende Pflicht, die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren, entfällt ersatzlos. Bitte wenden Sie sich im Falle eines positiven Testergebnisses an Ihre Führungskraft.
- An den Verpflichtungen zum Tragen von FFP2-Masken oder eines Mund-Nasen-Schutzes ändert sich nichts. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hygienepläne.
vom 18.10.2022
Ab Montag, den 24.10.2022 gilt laut der neusten gültigen Verordnung folgende Teststrategie in unserer BG Unfallklinik Murnau:
- Kolleginnen und Kollegen ohne gültige Immunisierung:
Anstelle einer arbeitstäglichen Testung freut sich die Klinikleitung darüber, dass es laut geltenden Vorgaben nunmehr ausreichend ist, sich dreimal wöchentlich mittels der von der Klinik zur Verfügung gestellten Antigentests und unter Aufsicht zu testen.
- Vollständig geimpfte oder genesene Kolleginnen und Kollegen:
Hier ändert sich an dem bisherigen Testvorgehen nichts. Zweimal wöchentlich ist eine Selbsttestung erforderlich. Weiterhin ist die dazugehörige Dokumentation über die Negativ-Testung unverändert notwendig.
Meldung vom 28.6.2022
zum 1. Juli 2022 schließen viele Testzentren und kostenlose Bürgertests sind nur noch bei entsprechender Indikation möglich. Kostenfreie Tests beispielsweise für den Dienstantritt werden von den verbliebenen Testzentren nicht angeboten. Ab Freitag, den 1. Juli 2022 gilt:
Testpflicht für Mitarbeitende
- Für Geimpfte oder genesene Beschäftigte ändert sich nichts:Eine zweimal wöchentliche Selbsttestung ist weiterhin erforderlich. Bitte dokumentieren Sie Ihre Testergebnisse in der beigefügten Anlage und übermitteln Sie diese zum Monatsende selbstständig Ihrer Führungskraft.
- Bei jedem Dienstantritt ist von Mitarbeitenden ohne gültige Immunisierung ein negativer Antigentest erforderlich. Bitte nehmen Sie daher arbeitstäglich zu jedem Dienstantritt eine Selbsttestung mit den von der Klinik zur Verfügung gestellten Antigentests vor. Dafür müssen folgende Voraussetzungen unverändert erfüllt sein:
- Die Tests erfolgen arbeitstäglich zu jedem Dienstantritt.
- Sie führen den Selbsttest nach dem Vier-Augen-Prinzip in Anwesenheit einer zweiten Person durch.
- Mit ihrer Unterschrift bestätigen beide anwesenden Beschäftigten den durchgeführten Test auf der beigefügten Dokumentation.
- Bitte übermitteln Sie selbstständig diese Dokumentation zum Monatsende Ihrer Führungskraft.
Meldung vom 15.06.2022
Trotz der niedrigen Inzidenzen und Fallzahlen weisen wir erneut ausdrücklich darauf hin, die bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen unverändert beizubehalten. Halten Sie diese und die AHA+L-Regeln (Abstand, Händehygiene, Alltagsmasken, lüften) weiter strikt und konsequent ein. Bitte erinnern Sie sich bei Bedarf gegenseitig daran, damit ein Nachlassen nicht zu Übertragungen in unserer Klinik führt.
Auch an der Testpflicht halten wir weiterhin fest. Es gilt:
Geimpfte oder genesene Beschäftigte:
Eine zweimal wöchentliche Selbsttestung ist weiterhin erforderlich. Bitte dokumentieren Sie Ihre Testergebnisse in der beigefügten Anlage und übermitteln Sie diese zum Monatsende selbstständig Ihrer Führungskraft.
Mitarbeitende ohne gültige Immunisierung:
Zu jedem Dienstantritt ist ein negativer Antigenfremdtest erforderlich.
Ab dem 20. Juni 2022 gibt es für Mitarbeitende ohne gültige Immunisierung zwei Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen:o Bisheriges Vorgehen: arbeitstägliche Vorlage eines maximal 24 Stunden alten negativen Antigenfremdtests mit Zertifikat bei ihrer Führungskraft zu jedem Dienstantritt
o Alternatives Vorgehen: Ab dem 20. Juni 2022 können Sie arbeitstäglich zu jedem Dienstantritt eine Selbsttestung mit den von der Klinik zur Verfügung gestellten Antigentests vornehmen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Tests erfolgen arbeitstäglich zu jedem Dienstantritt.
Sie führen den Selbsttest nach dem Vier-Augen-Prinzip in Anwesenheit einer zweiten Person durch.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen beide anwesenden Beschäftigten den durchgeführten Test auf der beigefügten Dokumentation.
Bitte übermitteln Sie selbstständig diese Dokumentation zum Monatsende Ihrer Führungskraft.
Meldung vom 9.12.2022
Durchführung der Schnelltests
Mitarbeiter mit dem Status geimpft oder genesen müssen sich seit dem 6. Dezember 2021 gemäß dem Infektionsschutzgesetz zweimal wöchentlich mittels Schnelltest selbst und ohne Aufsicht testen. Die Tests erhalten Sie von Ihren Vorgesetzten. Das Formular zur Dokumentation und die Anleitung zum Test finden Sie zusätzlich anbei. Ergänzend zu den Informationen aus der letzten Woche, erhalten Sie nun konkrete Umsetzungsmaßnahmen:
Regelungen für Beschäftigte in Teilzeit und oder im Homeoffice
Wenn Sie ausschließlich im Homeoffice tätig sind, entfällt die Pflicht zum Schnelltest. Sobald Sie Teile Ihre Arbeitszeit allerdings in der Klinik erbringen, gelten folgende Vorgaben verpflichtend:
- Wer ein- bzw. zweimal die Woche in der Klinik tätig ist, testet sich einmal an einem der beiden Tage
- Wer mehr als zweimal die Woche in der Klinik tätig ist, testet sich zweimal wöchentlich
und nimmt die entsprechende Dokumentation selbstständig und eigenverantwortlich vor. Es bleibt dabei, dass die Dokumentation am Ende jeden Monats beim Vorgesetzten abzugeben ist.
Verhalten bei positivem Schnelltest
Die klinikeigene Abstrichstelle bei der alten Station 44 ist zu folgenden Zeiten geöffnet: montags bis freitags jeweils von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Falls Ihr Schnelltest positiv ausfällt, sollten Sie die Abstrichstelle möglichst unmittelbar aufsuchen, damit zur Überprüfung ein PCR-Test gemacht werden kann. Der PCR-Test wird dort von speziell geschultem Personal unter Aufsicht durchgeführt. Für den Fall, dass die Abstrichstelle geschlossen ist, gibt es drei Möglichkeiten:
- Alternative 1: Sie fahren heim und vereinbaren einen telefonischen Termin mit der Abstrichstelle (Tel.: 3890). Sie erhalten für Ihren Termin entsprechenden Zugang zur Klinik.
- Alternative 2: Sollte der Schnelltest kurz vor der Öffnungszeit der Abstrichstelle stattgefunden haben, können Sie auf die Öffnung warten. Dazu nehmen Sie im Warteraum der Abstrichstelle – mit Maske – Platz. Der Abstrich mittels PCR-Test erfolgt dann zeitnah nach dem Öffnen der Abstrichstelle.
In beiden Fällen muss zu dem Termin zwingend der positive Schnelltest mitgebracht und vorgelegt werden. Bitte fahren Sie nach der PCR-Testung nach Hause und melden sich für den Testtag bei Ihrem Vorgesetzten krank. Sie bekommen Ihr PCR-Testergebnis zu einem späteren Zeitpunkt telefonisch mitgeteilt.
Fällt Ihr PCR-Testergebnis negativ aus, können Sie Ihren Dienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder aufnehmen. Fällt Ihr PCR-Testergebnis positiv aus, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zur Stabsstelle Hygiene, Klinische Infektiologie und Mikrobiologie (Hygienehotline unter der Durchwahl -1111 zu den üblichen Arbeitszeiten oder per E-Mail: Klinikhygiene[at]bgu-murnau.de) auf. Das weitere Vorgehen wird dann persönlich mit Ihnen besprochen. Auf jeden Fall müssen Sie sich selbst isolieren und gemäß der gesetzlichen Verpflichtung Ihre Kontaktpersonen informieren.
- Alternative 3: Sie suchen ein externes Testzentrum für einen PCR-Test auf.
Bei negativem PCR-Testergebnis können Sie Ihren Dienst antreten. Am nächsten Werktag muss die Stabsstelle Hygiene, Klinische Infektiologie und Mikrobiologie informiert werden. Ein positives PCR-Testergebnis ist der Stabsstelle Hygiene, Klinische Infektiologie und Mikrobiologie ebenfalls mitzuteilen.
Stichprobenartige Kontrollen der 3G-Regelung
Wie angekündigt, erfolgt ab dieser Woche eine stichprobenartige Kontrolle der 3G-Regelung beim Einlass. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben gilt weiterhin: Wer keine Einlassberechtigung hat (Nachweis: Geimpft, Genesen oder tagesaktuell negativ getestet), darf die Klinik nicht betreten und kann damit seinen Dienst nicht antreten. Bitte stellen Sie daher sicher, dass Sie Ihre entsprechenden Nachweise bei den stichprobenartigen Kontrollen stets vorzeigen können.
Bitte beachten Sie: Wer den klinikeigenen Vermerk zur Kennzeichnung des Geimpft- oder Genesenenstatus unrechtmäßig mit sich führt, dem drohen personalrechtliche Konsequenzen.
- Aufgrund der ausgelaufenen gesetzlichen Grundlage und der mittlerweile niedrigen Inzidenz von Covid-19 wird ab dem 22.5.2023 das SARS-CoV-2 Aufnahmescreening für stationäre Patienten beendet.
- Eine Untersuchung auf respiratorische Viren (SARS-CoV-2, Influenza A/B und RSV) sollte ab dem 22. Mai 2023 nur noch nach Indikation, d.h. bei Patienten mit V.a. akuter Atemwegsinfektion, und nicht zum Screening durchgeführt werden.
- Ausnahmen sind Ausbruchssituationen oder Patienten, die engen Kontakt zu Covid-19 Erkrankten hatten.
- Die Maßnahmen bei Covid-Erkrankten und Patienten, die in engem Kontakt zu diesen waren, bleiben unverändert.
- Die Möglichkeit eine PCR Untersuchung auf respiratorische Viren anzufordern, besteht weiterhin 7d/Woche.
Meldung vom 28.02.2023:
Für Mitarbeitende entfällt bei einem positiven Testergebnis das grundsätzliche Tätigkeitsverbot von fünf Tagen. Wir empfehlen jedoch dringend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei leichten Erkältungssymptomen für die Dauer der Symptomatik!
Meldung vom 01.08.2022:
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Ein positiver Antigen-Schnelltest ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen.
Bei positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.
Für uns als Klinikmitarbeitende gilt zusätzlich, dass vor der Tätigkeitsaufnahme ein negativer Antigen-Fremdtest der zuständigen Führungskraft vorgelegt werden muss. Nach zehn Tagen endet in jedem Fall die Isolation und es ist kein negativer Antigen-Fremdtest mehr erforderlich.Nähere Information finden Sie unter: Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/07/20220728_konsolidierte-lesefassung-av-isolation.pdfMeldung vom 12.11.2020
In Einzelfällen legen Patientinnen und Patienten, die zu einem elektiven Termin in die Klinik kommen, ein Attest vor, das sie vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes befreit. Die Klinikleitung hat zusammen mit dem Krisenstab entschieden, dass diese Atteste in unserer Klinik aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert werden können. Bitte weisen Sie Patientinnen und Patienten darauf hin, dass die Behandlung nur durchgeführt werden kann, wenn der Mund-Nasen-Schutz korrekt eingesetzt wird. Diese Regelung gilt auch für Besuchende unserer Klinik.
Meldung vom 03.08.2021
Gerne können Sie sich im MVZ im Falle eines nachweislich vollständigen COVID-19 Impfstatus ein EU-weit gültiges Impfzertifikat ausstellen lassen. Dieses können Sie dann – falls gewünscht – via QR-Code auch in einer App am Handy bereithalten.
Bitte bringen Sie dazu folgende Nachweise mit:
- Impfausweis zum Nachweis Ihres Impfstatus (egal, wo die Impfung erfolgte)
- Versichertenkarte (nur, wenn Sie gesetzlich versichert sind)
Wir versuchen unser Möglichstes, Ihnen das Zertifikat direkt auszustellen. Manchmal erlaubt die Auslastung an der Anmeldung diesen Service nicht direkt, aber auch dann werden wir Ihnen das Zertifikat zeitnah nachliefern (per Mail, Hauspost etc.).
Ihr Tobias Hollerith
im Namen des gesamten MVZ-TEAMSMeldung vom 17.06.2021
Bis zur flächendeckenden Einführung des digitalen Impfnachweises ist der gelbe Impfausweis in Papierform weiterhin das weltweit gültige Dokument, um seinen Impfstatus nachzuweisen. Wer zwischenzeitlich ein digitales Zertifikat über den Nachweis der erfolgten Impfungen benötigt, kann dieses kostenfrei unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses sowie seines Impfausweises in einer Apotheke beziehen. Sobald wir neue Erkenntnisse zum digitalen Impfausweis und der Einführung erhalten, informieren wir Sie gerne an dieser Stelle gesondert.
Digitale Impfzertifikate können nicht in unserer klinikeigenen Apotheke bezogen werden. In öffentlichen Apotheken ist dies jedoch möglich: Unter https://www.mein-apothekenmanager.de können Sie nachlesen, in welchen ortsnahen Apotheken dieser Service bereits etabliert wurde.
Meldung vom 11.10.2022
In unserem MVZ besteht sowohl für Sie als auch für Familie, Freunde sowie Patientinnen und Patienten die Möglichkeit von COVID-19-Auffrischimpfungen (Booster) mit dem an Omicron BA.4/BA.5 angepassten Impfstoff von Biontech/Pfitzer.
Meldung vom 25.1.2022
Covid-19-Schutzimpfungen
Mitarbeitende unserer BG Unfallklinik Murnau haben auch weiterhin im klinikeigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Möglichkeit, sowohl Erst- als auch Auffrischungsimpfungen zu erhalten. Bitte richten Sie Ihr Anliegen per E-Mail an info[at]mvz-bgu-murnau.de an das Team des MVZ. Der neu zugelassene Impfstoff des Herstellers Novavax soll ebenfalls im MVZ angeboten werden. Sobald die Verfügbarkeit sichergestellt ist, informieren wir Sie entsprechend.
Meldung vom 27.01.2023
Auch der Betriebssport soll wieder stattfinden. Als Einschränkung bleibt bestehen, dass das Schwimmbad West voraussichtlich bis ins Frühjahr hinein nicht zur Verfügung steht. Der Betriebssport Schwimmen/Sauna kann daher aktuell leider nicht angeboten werden. Ab dem 07.02.2023 finden wieder jeden Dienstag um 16:30 Uhr Skigymnastik in der Sporthalle sowie jeden Donnerstag um 17.00 Uhr Luftgewehrschießen statt. Wir sind bemüht, dass in absehbarer Zeit weitere Sportarten anbieten zu können. Sollten sich dafür Gruppen finden, bitten wir um Rückmeldung an geschaeftsfuehrung[at]bgu-murnau.de.
Meldung vom 11.10.2022
Über die Sommermonate konnten wir den Betriebssport zur Förderung der Gesundheit und Gemeinschaft zulassen. Nachdem sich erneut die derzeitige Lage verschärft hat, sehen wir uns zu Ihrem Schutze in der Pflicht, diesen ab sofort wieder zu untersagen. Unser Ziel ist es damit Übertragungen unter Kolleginnen und Kollegen zu vermeiden.
In letzter Zeit nehmen wir vermehrt Aussagen wie diese wahr: „Alle Schwangeren – gerade im Pflegebereich – werden immer sofort ins Beschäftigungsverbot geschickt.“ Dieser Wahrnehmung wollen wir entgegenwirken und Ihnen die grundsätzliche Vorgehensweise und die rechtlichen Rahmenbedingungen darlegen.
Grundsätzlich ist es die Pflicht des Arbeitgebers werdende/stillende Mütter und ihr Kind zu schützen. Dies ergibt sich als zwingende Aufgabe aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und steht nicht zur Disposition des Arbeitsgebers (künftig: AG). Der AG hat mithin bei Anzeige einer Schwangerschaft die Pflicht die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und soweit erforderlich die Arbeitsbedingungen dahingehend zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist der jeweilige Vorgesetzte zuständig. Bei Bedarf unterstützt Herr Berno Später (Tel: 3095) die Vorgesetzen gerne dabei.Diese Beurteilung und Bewertung erfolgt grundsätzlich durch den unmittelbaren Vorgesetzten, gemeinsam mit der schwangeren Mitarbeiterin in einem persönlichen (Einzelfall-)Gespräch. Unterstützung geben gerne die Stabsstelle Arbeitssicherheit, die Betriebsärztinnen und der Beauftragte für Arbeitssicherheit der Pflege Herr Berno Später. Ganz konkret werden in dem Gespräch der aktuelle Arbeitsplatz und die aktuellen Tätigkeiten nach möglicher Gefährdung beurteilt. Im Bereich der Pflege sind dies nach allgemeinen Erfahrungswerten z.B.:
- Infektion
- Gefahrstoffe
- Schwere Last (Hebe, Ziehe, Schieben)
- Besondere thermische oder akustische Belastungen
- Psychische Belastung
- Arbeitszeit (Konformität MuSchG)
Werden mögliche Gefährdungen festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch den Ausspruch eines Beschäftigungsverbots. Dem Arbeitgeber stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so kann er z.B.:
- einzelne Tätigkeiten untersagen
- die Ausübung von Tätigkeiten unter Einschränkungen erlauben
- die tägliche Arbeitszeit reduzieren
- alternative Tätigkeiten innerhalb der Abteilung zuweisen
- alternative Tätigkeiten außerhalb der Abteilung zuweisen
Führen oben genannte Maßnahmen nicht zur gewünschten Reduzierung der Gefährdung, spricht der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aus. Dies kann auch befristet sein, bis eine geeignete Tätigkeit unter den Schutzbestimmungen wieder möglich ist.
Neben den allgemeinen Vorgaben des MuSchG ist in der derzeitigen Pandemiesituation der Beurteilungsmaßstab noch strenger anzusetzen.
Aktuelle Informationen zum Mutterschutz in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV2, herausgegeben vom Bayerischen Ministerium für Familie und dem Ausschuss für Mutterschutz finden Sie unter folgenden Verlinkungen:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php
Anhand dieser Punkte wird ein weiterer, geänderter Arbeitseinsatz der Schwangeren nicht einfacher, unmöglich ist er dennoch nicht. Wir versuchen zwischen den Anforderungen des MuSchG, als Arbeitnehmerschutzgesetz, der konkreten Gefährdungssituation der Mutter, dem drohenden Personalmangel und dem Wirtschaftlichkeitsgebot immer die bestmögliche Lösung zu finden – manches Mal lässt sich ein Beschäftigungsverbot nicht vermeiden, die Regel ist es jedoch nicht.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie gerne unseren betriebsärztlichem Dienst:
Tel.: 08841-48-2351
Meldung vom 30.03.2023:
Grundsätzlich besteht ab dem 8. April keine Maskenpflicht mehr in der Klinik sowie in unserem MVZ. Dies gilt sowohl für Mitarbeitende, als auch für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher.
Ausnahme: Für Besuchende der Intensivstationen sowie der IMC-Station besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS).
Maskenpflicht für Mitarbeitende bei bestimmten Tätigkeiten:
Gemäß den gültigen Hygieneplänen bleibt die Pflicht zum Tragen einer Maske (MNS, FFP 2/3) wie vor der Pandemie bei bestimmten Tätigkeiten auch weiterhin bestehen, beispielsweise im OP, beim Absaugen, bei immunsupprimierten Patientinnen und Patienten, bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit bestimmten ansteckenden Erkrankungen (z. B. Influenza, Covid-19).Das freiwillige Tragen einer Maske über die in den Hygieneplänen beschriebenen Situationen hinaus, ist als persönliche Arbeitsschutzmaßnahme selbstverständlich weiterhin möglich und eine individuelle Entscheidung.
Wir bitten Sie aber, eine Maske zu tragen, wenn Sie Erkältungssymptome haben, aber grundsätzlich arbeitsfähig sind.
Meldung vom 28.02.2023:
FürMitarbeitende der Klinik entfällt die Maskenpflicht.
Gemäß den gültigen Hygieneplänen bleibt die Pflicht zum Tragen einer Maske (MNS, FFP 2/3) wie vor der Pandemie bestehen, beispielsweise im OP, beim Absaugen, bei immunsupprimierten Patientinnen und Patienten, bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit bestimmten, ansteckenden Erkrankungen (z. B. Influenza, Covid-19).
Das freiwillige Tragen einer Maske über die in den Hygieneplänen beschriebenen Situationen hinaus, ist als persönliche Arbeitsschutzmaßnahme selbstverständlich weiterhin möglich und eine individuelle Entscheidung.
Meldung vom 01.12.2021:Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass auf dem gesamten Klinikgelände und im Gebäude FFP2- oder OP-Maskenpflicht uneingeschränkt besteht. Eine textile Stoffmaske ist nicht ausreichend.
Meldung vom 17.06.2021
Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz
Die aktuell bundesweit rückläufigen Corona-Zahlen führen auch in unserem Landkreis zu einem sinkenden Infektionsgeschehen. Damit dieser Trend weiterhin anhält, appellieren wir an dieser Stelle erneut an Sie alle, die wichtigen AHA+L-Regeln stets einzuhalten. Dies gilt ebenso uneingeschränkt für das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz, innerhalb der Klinik und auf dem gesamten Klinikgelände – sowohl für Geimpfte als auch für Genesene.
Meldung vom 10.06.2021
Mund-Nasen-Schutz für Besucher
Aufgrund einer neuen Verordnung ist es Besucherinnen und Besuchern ab sofort gestattet, Krankenhäuser mit einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Mund-Nasen-Schutz) zu betreten. Eine FFP-2-Maske ist damit nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich muss selbstverständlich weiterhin darauf geachtet werden, dass alle Hygieneregeln (Mund-Nasen-Schutz, Abstand, Händehygiene und Lüften) konsequent beachtet werden.
An dieser Stelle möchten wir erneut an Sie alle appellieren, die enorm wichtigen AHA+L-Regeln stets einzuhalten. Dies gilt uneingeschränkt auch für Geimpfte und Genesene.
Meldung vom 25.02.2021
Wie Sie wissen, in das Tragen von FFP-2-Masken in definierten Bereichen (siehe QVA) verpflichtend. In allen anderen Bereichen kommen OP-Masken oder die von der Klinik ausgegebenen Stoffmasken zum Einsatz. Wir möchten nochmal darauf aufmerksam machen, dass es entgegen einer Falschinformation nach wie vor für alle Abteilungen/Funktionen möglich ist, die sogenannten OP-Masken über den Zentraleinkauf zu bestellen. Dazu geben Sie in ConSense den Suchbegriff „Op-Masken mit Ohrenschlaufen“ oder die hausinterne Bestellnummer SAP Mat.-Nr. 6002209 ein. Das Bestellen und Tragen von OP-Masken ist während des Dienstes in der Klinik jeder Kollegin und jedem Kollegen gestattet.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die von der Klinik ausgegebenen Stoffmasken täglich zur hygienischen Aufbereitung am Empfang abzugeben und eine frische Maske zu erhalten. Dass das Tragen von verschiedenen Alltagsmasken zu Irritationen bei Patienten führt, ist nachvollziehbar. Daher legen wir großen Wert darauf, ein einheitliches Bild abzugeben, indem wir alle ausschließlich die soeben aufgeführten Masken nutzen.
Meldung vom 21.01.2021
Eine aktuelle Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventionsmedizin bestätigen unser bereits bekanntes Vorgehen mit der aktuellen Maskenstrategie. Die ausführliche Stellungnahme der Fachgesellschaften finden Sie hier.
Darüber hinaus werden wir auf Grund neuer Verfügungen folgende Erweiterung der Strategie vornehmen. Ab Montag, den 25. Januar 2021 müssen folgende Personengruppen eine FFP-2-Maske innerhalb der Klinik tragen:
- Ambulante Patientinnen und Patienten (z.B. zur Sprechstunde, Physiotherapie)
- Patientinnen und Patienten des MVZs
- Alle Besucherinnen und Besucher sowie externe Dienstleister
Darüber hinaus gilt selbstverständlich, alle anderen Hygiene-Maßnahmen (Abstand halten, Händehygiene und Lüften) nicht zu vernachlässigen.
Weiterhin können Sie über unser Zentrallager als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter monatlich 10 Stück FFP-2-Masken zum Selbstkostenpreis beziehen. Trotz der hohen Nachfrage können wir die Bestände langfristig sichern und sehen uns derzeit nicht mit Lieferengpässen konfrontiert.
Meldung vom 15.01.2021:
Ab Montag, 18.01.21 ist in Bayern das Tragen von FFP-2-Masken im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr verpflichtend. Dies haben wir zum Anlass genommen, die Maskenstrategie in unserer Klinik erneut zu überprüfen. In enger Abstimmung zwischen der Klinikleitung und der Stabstelle für Hygiene sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass wir unter Würdigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie in Abstimmung mit großen universitären Einrichtungen die bewährte Doppel-Masken-Strategie unverändert beibehalten. Die QVA „Umgang mit Mund-Nasen-schutz“ (Stand: 15.12.20) bleibt weiterhin gültig, ebenso bitten wir um konsequente Beachtung der bekannten Hygiene- und Abstandsregeln. Dennoch nehmen wir Ihre Befürchtungen und Ängste ernst, aus denen der Wunsch einiger Kollegen entsteht, FFP2-Masken tragen zu wollen. Das Tragen von FFP2-Masken bei der Patientenversorgung auch über die Definitionen in der vorgenannten QVA hinaus ist möglich. Wenn Sie sich für das Tragen der FFP2-Masken entscheiden, beachten Sie bitte, dass weiterhin die Regel gilt, dass pro Mitarbeiter und Schicht eine Maske verwendet wird und dass diese korrekt (dicht abschließend) getragen werden muss.
Darüber hinaus möchten wir Sie beim Schutz Ihrer Gesundheit auch außerhalb der Klinik bestmöglich unterstützen. Ab kommenden Montag können Sie über den Personalverkauf im Zentrallager FFP-2-Masken zum Selbstkostenpreis erwerben. Auf Grund der absehbar hohen Nachfrage ist die Abgabemenge pro Monat auf 10 Stück begrenzt.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen für Ihren Beitrag bei der konsequenten Umsetzung unserer Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen recht herzlich danken.
Meldung vom 15.12.2020
Die Situationen mit dem höchsten Ansteckungsrisiko im Krankenhausalltag außerhalb der Versorgung von COVID-19 Patienten sind zum Einen der Aufenthalt in den Pausenräumen, Büros, Stationszimmern usw. von gleichzeitig mehreren Mitarbeitern ohne Mundschutz und zum Anderen in der Versorgung von unkooperativen Patienten, die ihren Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, zu sehen.
Hiermit möchten wir noch einmal an die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erinnern, besonders in den Aufenthaltsräumen, ausgenommen der Zeit, die zum Essen und Trinken benötigt wird. Mangelnde Disziplin führt zu unnötigen KP I Kontakten mit nachfolgender Quarantäne.
So lange die Doppelmaskenstrategie eingehalten wird, führt ein Kontakt mit einem SARS-CoV-2 positiven Patienten/Mitarbeiter nur noch in Ausnahmefällen zu einer Quarantäne für die Betroffenen.
Die QVA Umgang mit Mund-Nasen-Schutz wurde entsprechend geändert:
Ab sofort müssen alle Mitarbeiter, die direkte Tätigkeiten an Patienten durchführen, die keinen Mund-Nasen-Schutz anhaben, eine FFP 2 Maske tragen!
Meldung vom 07.12.2020:
Aufgrund erhöhter Nachfragen zum Zertifikat bzw. zu Tauglichkeitsprüfungen der bei uns eingesetzten FFP2-Masken, möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Masken, die vom Zentrallager ausgegeben werden, nach dem „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA)“ durch die DEKRA überprüft wurden. Ausweislich des Prüfberichtes erfüllen sie die Corona SARS-CoV-2 Anforderungen.
Der Einsatz der Masken wurde, wie es bei uns üblich ist nach einer ausführlichen Risikobewertung, die gemeinsam durch den Einkauf, die Stabsstelle Klinikhygiene und die QM Stabsstelle durchgeführt wurde, freigegeben.
Wir möchten Sie allerdings auch darauf hinweisen, dass der Hersteller sowohl die CE Kennzeichnung, als auch die Kennzeichnung der benannten Prüfstelle unzulässig angebracht hat. Bitte lassen Sie sich dadurch nicht irritieren. Die Wirksamkeit der Masken bleibt davon unberührt.
Meldung vom 20.11.2020
Auf dem gesamten Klinikgelände, ausgenommen den Wohnanlagen, gilt für alle Personen, analog den öffentlichen Bereichen wie z.B. Fußgängerzone, eine Maskenpflicht, unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingehalten wird!
Die Maske darf nur zum Essen und Trinken abgenommen werden, dabei muss zwingend der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden.
Meldung vom 4.08.2022:
Die Information über die Arbeitsunfähigkeit kann wieder telefonisch erfolgen.
Meldung vom 21.12.2020:
Heute möchten wir Sie über die geltende Melde- und Nachweispflicht bei einer Arbeitsunfähigkeit informieren beziehungsweise die bestehenden Regelungen erneut darstellen. Insbesondere wollen wir durch diese Information eine, in der Vergangenheit nicht immer gewährleistete, einheitliche Handhabungen und Verfahrensweise erreichen.
Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) sieht folgendes Vorgehen bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) vor:
- Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz)
- Nachweispflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ff)
Anzeigepflicht:
Im Falle einer Erkrankung müssen Sie sich bei Ihrer Führungskraft oder deren Vertretung melden und Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer unverzüglich, spätestens vor oder mit Dienstbeginn mitteilen. Die Meldung sollte telefonisch oder per Mail erfolgen.
Nicht geeignet sind Anzeigen an die Führungskraft über private Mobilnummern oder Chatgruppen wie WhatsApp.
Dauert die Erkrankung länger als angegeben, so besteht eine erneute Anzeigepflicht.
Eine zusätzliche Meldung bei der Abteilung Personalmanagement ist durch Sie nicht erforderlich, denn Ihre Führungskraft meldet die Erkrankung anschließend über eine Online-Meldung im Intranet an das Personalmanagement.
Nachweispflicht:
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist sie nachzuweisen.
Die Nachweispflicht besteht spätestens am vierten Kalendertag (nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit) und erfolgt durch Vorlage einer ärztlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Abteilung Personalmanagement.
Im Einzelfall kann auch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden. In diesem Fall ist sie auch am ersten Tag der Erkrankung in der Abteilung Personalmanagement vorzulegen.
Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, ist eine neue (Folge-)Bescheinigung in der Abteilung Personalmanagement innerhalb der genannten Fristen abzugeben.
Erkranken Sie während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Im Falle einer bereits genehmigten Freistellung zum Mehrarbeitsstundenabbau erfolgt keine Anrechnung, wenn die Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase eintritt.
Konsequenz bei Nichtbeachtung der Anzeige- und/oder Nachweispflicht
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht oder Ihrer Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nicht ordnungsgemäß nach, kann dies disziplinarische Folgen haben. Gleichzeitig sind wir berechtigt, die Entgeltfortzahlung (vorübergehend) zu verweigern.
gez.
Ass. jur. Sandra Zeiler
Leitung Personalmanagement
Einen Überblick über den Prozess der Krankmeldung erhalten Sie außerdem in dieser PDF-Datei.
P.S.: Die Kind-Krankmeldung erfolgt übrigens ab sofort analog zu dem Prozess der Krankmeldung. Melden Sie sich bei Ihrer Führungskraft und legen Sie anschließend lediglich die Kind-Krank-Bescheinigung in der Abteilung Personalmanagement vor. Der Antrag auf Dienstbefreiung ist hierfür nicht mehr notwendig. Außerdem können Sie dem Personalmanagement ab sofort Adressänderungen sowie Namensänderungen über eine Intranet-Meldung ( http://intranet/pa/ ) mitteilen.
Meldung vom 27.01.2023
Aufgrund der Lockerungen im „täglichen Leben“ außerhalb der Klinik, möchten auch wir die Sitzordnung in der Mensa wieder auf die ursprüngliche Form zurückführen und freuen uns darauf, hier wieder ein Stück Normalität anbieten zu können.
Meldung vom 28.6.2022
Übergangsweise wird die Sitzordnung in der Mensa ab sofort über den Sommer wieder gelockert. Während der Mahlzeiten dürfen max. vier Personen an den Tischen in der Mensa Platz nehmen. Wir bitten Sie, trotz dieser vorübergehenden Lockerung weiter die AHA-L Regeln (Abstand, Händehygiene, Alltagsmasken, lüften) strikt und konsequent einzuhalten. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr weisen wir nochmals ausdrücklich auf die bestehende Doppelmaskenstrategie hin. Dies gilt sowohl für die Interaktion zwischen Ihnen im Team, als auch für Ihre Arbeit am und mit den Patientinnen und Patienten. Bitte erinnern Sie sich bei Bedarf gegenseitig daran, damit ein Nachlassen nicht zu Übertragungen in unserer Klinik führt.
Meldung vom 30.10.2020:
Wir befürworten auch weiterhin die Nutzung der Corona-App der Bundesregierung. Wir bitten Sie jedoch erneut, die Bluetooth-Funktion während Ihrer Arbeitszeit auszuschalten. Neben den Vorteilen der App gibt es systembedingt auch einige Nachteile. In Krankenhäusern kann es zu falsch-positiven Alarmen aufgrund von Kontakten mit Covid-19 positiven Patienten kommen, da die App nicht unterscheiden kann, ob ein Kontakt mit oder ohne Schutzausrüstung stattgefunden hat. Daher kann es theoretisch bei der planmäßigen Versorgung von Covid-19 positiven Patienten zu „falschen Alarmen“ kommen. Das RKI empfiehlt, die App während des Aufenthalts in der Klinik durch das Abschalten der Bluetooth-Funktion zu deaktivieren und nach der Arbeit wieder einzuschalten.
Meldung vom 30.10.2020:
Innerhalb der Klinik nutzen wir ein Selbstauskunft-Formular, um die Erfassung zu vereinheitlichen und die Erstellung der Kontaktpersonenliste zu erleichtern.
Bei Nutzung des Formulars kam es zu Missverständnissen, weshalb wir hiermit nochmals eindeutig über die Verwendung des Formulars informieren möchten: Diese Selbstauskunft muss nach Rücksprache mit der Stabstelle für Hygiene, klinische Infektiologie & Mikrobiologie nur von Beschäftigten ausgefüllt werden,
- die innerhalb der Klinik Kontakt zu einem Covid-19-positiven Patienten hatten. Der betroffene Kollege bzw. die Kollegin muss im Formular angeben, mit welchen Patienten er/sie Kontakt hatte, ob und welche Schutzausrüstung verwendet wurde sowie Angaben zur Dauer und Art des Kontaktes machen.
- Zudem müssen auch Kolleginnen und Kollegen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, dieses Formular ausfüllen und angeben, wann und mit welchen Patienten und Kollegen sie Kontakt hatten.
Änderungen beim Genesenennachweis
Seit dem 15. Januar 2022 gilt der Genesenennachweis nur noch drei Monate nach überstandener COVID-19-Infektion. Aus aktuellem Anlass bitten wir Sie darum, dies bei den Einlasskontrollen entsprechend zu berücksichtigen. Sollten Sie nach den drei Monaten keinen entsprechenden Impfnachweis erbringen können, ist täglich ein maximal 24 Stunden alter Fremdtest mit Zertifikat bei jedem Dienstantritt vorzulegen.
Nachweis der Immunität
Alle Kolleginnen und Kollegen unserer BG Unfallklinik Murnau sind nach derzeitigen Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 15. März 2022 verpflichtet, einen der folgenden Nachweise vorzulegen (§ 20a Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)):
- Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in der jeweils geltenden Fassung
- Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung
- Ärztliches Zeugnis darüber, dass man auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann
Falls Sie Ihren Nachweis noch nicht übermittelt haben, erinnern wir Sie hiermit daran, Ihr digitales COVID-Zertifikat der EU (zu generieren über die CORONA-WARN-APP) schnellstmöglich in Form eines PDF-Dokumentes an die E-Mailadresse impfnachweis[at]bgu-murnau.de zu übermitteln. Alternativ können Sie das COVID-Zertifikat der EU in ausgedruckter Form auch weiterhin bei der Einlasskontrolle abgeben.
- Mit Ablauf des 15. März 2022 sind wir als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Namen derjenigen Kolleginnen und Kollegen an das Gesundheitsamt zu übermitteln, deren Nachweis der Immunität nicht vorliegt. Es obliegt dem Gesundheitsamt, darauf beispielsweise in Form von Beschäftigungsverboten zu reagieren, nicht uns als Arbeitgeber.
- Uns ist es ein wichtiges Anliegen, Ihnen in diesen Zeiten der Ungewissheit eine bestmögliche Planungssicherheit zu bieten. Wir sehen es als Entgegenkommen für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gesetzlichen Regelungen in ihrem Sinne auszulegen. Daher sichern wir Ihnen zu, dass wir im Falle eines Beschäftigungsverbotes durch das Gesundheitsamt keine Kündigungen aussprechen werden.
Weitere Informationen
Im Intranet finden Sie die Seite Mitarbeiter-Info Corona (Link im Intranet nur intern abrufbar). Hier stellen wir Videos zu aktuellen Corona-Themen ein.