Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Betriebssportler
Ob Tennis, Fußball oder Pilates – in vielen Unternehmen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit, Sport zu treiben. In der Regel sind sie dabei durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt bei Arbeits- und Wegeunfällen oder einer Berufserkrankung für eine möglichst vollständige, gesundheitliche, soziale und berufliche Rehabilitation ihrer Versicherten. Gegebenenfalls kommt sie für die finanzielle Entschädigung auf und kümmert sich, wenn nötig, um eine lebenslange Nachsorge. Die Versicherten, das sind unter anderem alle Beschäftigten. Und die sind in der Regel sogar beim Betriebssport gesetzlich unfallversichert, sofern ein paar Voraussetzungen erfüllt sind.
Versicherungsschutz unabhängig von der Sportart
Die Sportart spiele für den Versicherungsstatus keine Rolle, so der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Auch Sportarten wie Inline-Skaten können demnach also versichert sein. Wichtig ist, dass der Sport als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dient. Und das trifft dem Bundessozialgericht zufolge grundsätzlich auf alle Sportarten mit körperlichem Einsatz zu. Allerdings darf dabei nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehen. Ligaspiele im Fußball zum Beispiel erfüllen daher anders als ein gelegentliches Freundschaftsspiel nicht die Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es muss zudem ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen bestehen. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt“, so die DGUV. Dazu gehört eine gewisse Regelmäßigkeit. Und der Sport sollte vor oder nach der Arbeitszeit oder in den Pausen stattfinden. Eine Ausfahrt zu einem mehrtägigen Sportevent dagegen fällt somit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein weiteres Kriterium: Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss es sich überwiegend um Betriebsangehörige handeln. Diese Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn sich mehrere Betriebe zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammentun. Übrigens sind Beschäftigte auch auf dem Weg zum Betriebssport versichert. Das gemütliche Zusammenkommen im Anschluss an die sportliche Aktivität wiederum gilt als Privatsache.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.