Die gesetzliche Unfall­versicherung schützt auch Betriebs­sportler

Ob Tennis, Fußball oder Pilates – in vielen Unternehmen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit, Sport zu treiben. In der Regel sind sie dabei durch die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert.

Die gesetzliche Unfall­versicherung sorgt bei Arbeits- und Wege­unfällen oder einer Berufs­erkrankung für eine möglichst vollständige, gesundheitliche, soziale und berufliche Rehabilitation ihrer Versicherten. Gegebenen­falls kommt sie für die finanzielle Entschädigung auf und kümmert sich, wenn nötig, um eine lebenslange Nachsorge. Die Versicherten, das sind unter anderem alle Beschäftigten. Und die sind in der Regel sogar beim Betriebs­sport gesetzlich unfall­versichert, sofern ein paar Voraus­setzungen erfüllt sind.

Versicherungs­schutz unabhängig von der Sportart

Die Sportart spiele für den Versicherungs­status keine Rolle, so der Spitzenverband der Berufs­genossenschaften und Unfall­kassen, die Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung (DGUV). Auch Sportarten wie Inline-Skaten können demnach also versichert sein. Wichtig ist, dass der Sport als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dient. Und das trifft dem Bundes­sozialgericht zufolge grundsätzlich auf alle Sportarten mit körperlichem Einsatz zu. Allerdings darf dabei nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehen. Ligaspiele im Fußball zum Beispiel erfüllen daher anders als ein gelegentliches Freundschafts­spiel nicht die Kriterien der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Es muss zudem ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen bestehen. „Das ist beispiels­weise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt“, so die DGUV. Dazu gehört eine gewisse Regelmäßigkeit. Und der Sport sollte vor oder nach der Arbeitszeit oder in den Pausen stattfinden. Eine Ausfahrt zu einem mehrtägigen Sportevent dagegen fällt somit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Ein weiteres Kriterium: Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss es sich überwiegend um Betriebs­angehörige handeln. Diese Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn sich mehrere Betriebe zu einer Betriebs­­sport­­gemein­schaft zusammentun. Übrigens sind Beschäftigte auch auf dem Weg zum Betriebs­sport versichert. Das gemütliche Zusammen­kommen im Anschluss an die sportliche Aktivität wiederum gilt als Privatsache.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.

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